Sicherlich ist von einem Aussetzen der Arbeit ab dem 29. Mai 2015 auszugehen, ein früherer Zeitpunkt scheint aufgrund der Akten unsicher.37 Auf die angebotenen Zeugenbefragungen zum Zeitpunkt der Arbeitsniederlegung kann verzichtet werden, da unabhängig davon, wann genau der Beschwerdeführer die Arbeit niederlegte, damit die von der Rechtsprechung geforderte besondere Schwere des Unfallereignisses nicht nachgewiesen werden kann.38