1.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Unterlagen ist festzuhalten, dass der Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 3. November 2016 entwickelt hat.22 Insoweit sind, sofern sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Kniebeschwerden sich auf das MR Knie rechts vom 8. November 2016 in der Radiologie Nordost, Herisau, beziehen und die dortigen Ausführungen neu sind, verspätet.23 Die Ausführungen in der von der SUVA eingereichten chirurgischen Beurteilung von Dr. med. E