Soweit die Vorinstanz geltend macht, in den initialen medizinischen Akten sei nie von Kniebeschwerden die Rede gewesen und diese bildeten daher nicht Verfügungs- beziehungsweise Anfechtungsgegenstand, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie selber im angefochtenen Einspracheentscheid ausführte, der Beschwerdeführer habe durch den Treppensturz auf einer Baustelle eine Prellung am linken Knie erlitten.17 Weiter machte sie geltend, die Unfallfolgen bezüglich der linksseitigen Knie- und Ellbogenverletzung seien spätestens Ende Mai 2016 als abgeheilt zu betrachten.18