Seite 3 1.2 Soweit die Vorinstanz geltend macht, in den initialen medizinischen Akten sei nie von Kniebeschwerden die Rede gewesen und diese bildeten daher nicht Verfügungs- beziehungsweise Anfechtungsgegenstand, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie selber im angefochtenen Einspracheentscheid ausführte, der Beschwerdeführer habe durch den Treppensturz auf einer Baustelle eine Prellung am linken Knie erlitten.17