D. Am 5. Dezember 2016 liess A___ beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen erheben.10 In der Beschwerdeantwort vom 27. März 2017 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde.11 Am 11. Mai 2017 liess A___ die Replik einreichen.12 Die Duplik der SUVA ging am 6. Juli 2017 ein.13 E. Auf die Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften sowie die Ausführungen in den medizinischen Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen