a) des Beschwerdeführers: 1. Der Einspracheentscheid vom 3. November 2016 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 3. November 2016, womit die Verfügung der SUVA vom 30. Mai 2016 geschützt wurde, sei zu bestätigen. Sachverhalt