2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von Fr. 800.-- auferlegt. Auf deren Erhebung wird derzeit zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege verzichtet, unter Vorbehalt der Nachforderung für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers. 3. RA B___ wird als unentgeltlichem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 1'909.45 (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse zugesprochen, unter Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwerdeführer für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse.