als unentgeltlichem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, ausgehend von einem auf zehn Stunden geschätzten Aufwand à Fr. 170.-- (Art. 4 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif vom 14. März 1995 [bGS 145.53; AT]) zuzüglich 4% Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer (Art. 3 AT), insgesamt eine Entschädigung von Fr. 1'909.45 zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen, unter Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwerdeführer für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Umstände. Seite 12 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen.