die beantragten beruflichen Massnahmen (Ziff. 4) anbelangt, so wird die hierfür erforderliche Erheblichkeitsschwelle eines Invaliditätsgrades von mindestens 20% (Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.1 und 2.2) nicht erreicht, wobei vorliegend mangels eigentlichen Erwerbseinkommens ausnahmsweise gilt, dass die Arbeitsunfähigkeit der Erwerbsunfähigkeit - eine solche liegt nicht anhaltend vor - und damit dem Invaliditätsgrad entspricht, da Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen wären, sodass sich deren genaue Ermittlung erübrigt (Ur-