28 Abs. 1 lit. c IVG). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Angaben Dr. C___ vom 28. April und vom 23. September 2016 betreffend Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden kann, was übrigens - wenngleich im vorliegenden Zusammenhang nicht mehr relevant - in Anbetracht der Berichte der Klinik Balgrist auch für die früheren Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu gelten hätte.