Seite 7 1.2 Ist die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung bzw. eine erneute Anmeldung eingetreten, so hat eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage zu unterbleiben (BGE 109 V 108 E. 2b, 133 V 450 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_315/2016 vom 20. Juni 2016 E. 2.1). Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt im Übrigen, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.