Andernfalls ist zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 9C_801/2008 vom 6. Januar 2009 E. 2.1, 8C_491/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2). Vergleichsmassstab ist vorliegend die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Mai 2013, mit der das Leistungsbegehren des Versicherten abgewiesen wurde, da er in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei.