Seite 6 C.3 Mit Replik vom 25. Januar 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle nenne keinen Grund, weshalb er wegen der somatischen Beschwerden keinen Rentenanspruch haben sollte. Entweder habe sie die von ihr erwähnte Rechtsprechung nicht verstanden oder bewusst falsch zitiert. Abgesehen davon habe das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden im Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 in zentralen Punkten revidiert. Erwägungen