Demgegenüber vermochte der RADO (Dr. H___) gemäss Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 (IV-act. 61) keine relevante Verschlechterung bzw. keinen dauerhaft therapierefraktären invalidisierenden Zustand zu erkennen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei lediglich von September 2015 bis April 2016 ausgewiesen. Daraufhin wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 (IV-act. 62) ab, da nach Abschluss der Rehabilitation eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit vorliege.