Seite 5 B.4 Nach einer Stellungnahme des RADO vom 21. Juli 2016 (Dr. H___; IV-act. 56), wonach perioperativ von September 2015 bis April 2016 zwar eine Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar, danach aber eine adaptierte Tätigkeit zumutbar sei (vgl. schon die Stellungnahme vom 18. November 2015 [IV-act. 41]), erging seitens der IV-Stelle am 12. August 2016 ein das Leistungsbegehren abweisender Vorbescheid (IV-act. 57).