2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidität von 100% zuzuerkennen und ihm gestützt darauf eine Invalidenrente von 100% (ganze Rente) zuzusprechen; 3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine partielle Invalidität zuzuerkennen und ihm gestützt darauf eine entsprechende Invalidenrente zuzusprechen; 4. Subeventualiter seien dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen seien dem Beschwerdeführer Taggelder zuzusprechen; 5. Subsubeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;