je mit Fr. 28'620.-- beziffert. Dies ist insofern nicht ganz korrekt, als dass die Beschwerdeführerin gemäss Psychiater Dr. G___ zwar in sämtlichen Tätigkeiten, also auch der bisherigen, zu 100% arbeitsfähig ist, mangels ausreichender Erholungszeit aber dennoch von der Wiederaufnahme der Tätigkeit als Nachtwache abzuraten sei. Bei dem von der IV-Stelle gewählten Vorgehen entspricht der Invaliditätsgrad im Übrigen der Arbeitsunfähigkeit abzüglich eines allfälligen Leidensabzuges (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 Erw. 7; s. auch