5. 5.1 Bei der Festlegung der sog. Statusfrage, d.h. des Anteils von Erwerbstätigkeit und Tätigkeit im Aufgabenbereich, ist zunächst zu klären, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beschwerden erwerbstätig wäre, wobei nicht entscheidend ist, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit ihr im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte