4.2 Bei teilzeitlich erwerbstätigen Personen, die - wie die Beschwerdeführerin - zusätzlich im Haushalt arbeiten, hat die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) zu erfolgen, im erwerblichen Bereich mittels Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und im Aufgabenbereich mittels Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 2 IVG). An dieser Stelle ist vorab noch kurz auf die mit der Sistierung des vorliegenden Verfahrens verbundene Problematik der Anwendbarkeit der gemischten Methode einzugehen. Nach dem Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 Erw.