B.5 Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2016 entgegnete die IV-Stelle, die Krankheitsgeschichte habe einen Tag nach der überraschenden Kündigung durch die neue Heimleitung begonnen. Das Gutachten G___ sei nicht veraltet, da auch die behandelnden Ärzte von einem seit Frühjahr 2014 stationären Zustand ausgingen. Mangels Hinweisen in den Akten auf andere potentiell invalidisierende und deshalb abzuklärende Leiden genüge ein psychiatrisches Gutachten. Das berufliche Pensum werde durch die Belastung durch Haushalt und Kinder und nicht gesundheitlich begrenzt.