Auch Psychiater E___ bezeichnete den Zustand mit Verlaufsbericht vom 9. April 2015 (IVact. 56) als stationär bei unveränderter Diagnose, wobei die Arbeitsfähigkeit bei 30% liege. Anzuraten seien weiterhin Psychotherapie und hausärztliche Kontrollen. B. B.1 Nach zwei Stellungnahmen des RAD gemäss Aktennotizen vom 12. und 27. August 2015 (IV-act. 59 und 60) erging seitens der IV-Stelle ein Vorbescheid vom 17. September 2015 (IV-act. 61), wonach mangels relevanter gesundheitlicher Beeinträchtigung in den je mit 50% zu gewichtenden Bereichen Haushalt und Erwerb keine Invalidität bestehe, weshalb das Rentenbegehren abzuweisen sei.