1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- zulasten der Vorinstanz zugesprochen.