10.2 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Unfallversicherung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. Art. 1 UVG), wobei die Rückweisung der Sache an die Unfallversicherung mit noch offenem Ausgang für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung praxisgemäss als volles Obsiegen gilt, und dies unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wurde (BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 6).