Demgegenüber meinte er am 26. Oktober 2016, dass die TEP links nicht mit dem Unfall nichts zu tun habe, sondern wegen der dortigen Coxarthrose nötig geworden sei. Dr. K___ wiederum hielt an der bereits am 4. Oktober 2016 vertretenen Auffassung fest, dass die Coxarthrose links nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehe, mit Stellungnahme vom 24. Januar 2017, die erst nach Erhebung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde abgegeben wurde, sich aber zur Kausalitätsfrage ausspricht und deshalb ohne weiteres berücksichtigt werden kann (vgl. zur zeitlichen Ausdehnung des Streitgegenstandes BGE 130 V 138 E. 2.1;