Auch Dr. J___ habe die Coxarthrose links wiederholt auf den Unfall und die durch diesen bewirkte einseitige Belastung zurückgeführt, weshalb die B___ AG den Wegfall der Kausalität beweisen müsse. Da sie sich im Einspracheentscheid nur mit der Coxarthrose links, nicht aber mit der rechten Hüfte befasst habe, sei dieser ungenügend begründet.