4. Eventualiter seien auf Kosten der Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen anzuordnen. 5. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde vom 9. November 2016 sei abzuweisen. Sachverhalt