Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. F___ und G___ für die streitigen Belange umfassend ist, auf je eigenen Untersuchungen von 65 Minuten und 90 Minuten beruht und die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Es wurde in Kenntnis der vorliegenden Akten abgegeben und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen der Gutachter sind sodann schlüssig begründet und nachvollziehbar.