und erklärte im psychiatrischen Befund nachvollziehbar, weshalb es sich hierbei um eine 38 normalpsychologische Reaktion auf eine körperliche Erkrankung handle. Auch der orthopädisch-traumatologische Gutachter berücksichtigte die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin in seiner Beurteilung, stellte bei der klinischen Untersuchung aber keine wesentliche Einschränkung der Funktion der Wirbelsäule fest.39