Zusammenfassend kamen die Gutachter im bidisziplinären Konsens zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie in einer leidensadaptierten Tätigkeit 100% betrage. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit jemals – mit Ausnahme während der Hospitalisation 2012 – aus psychiatrischen oder orthopädischen Gründen reduziert gewesen sei.37