Aus orthopädischer Sicht sei retrospektiv eine leidensadaptierte Tätigkeit, die Tätigkeit als Bankkassiererin oder Arztsekretärin zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen. Unter Beachtung des Leistungsprofils sei die Arbeitsfähigkeit dauerhaft gegeben, wobei der Verdacht auf eine Osteopenie 36 abklärungsbedürftig sei. Zusammenfassend kamen die Gutachter im bidisziplinären Konsens zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie in einer leidensadaptierten Tätigkeit 100% betrage.