Die Beschwerdeführerin zeige normalpsychologische Reaktionen auf eine körperliche Erkrankung, es bestehe keine komorbide affektive Störung. In der Vergangenheit sei es bei der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer Trennungssituation zu einer manifesten depressiven Symptomatik gekommen, jedoch sei diese Problematik längst abgeklungen.34 Bezüglich des Belastungsprofils hielt der psychiatrische Gutachter fest, die Beschwerdeführerin weise leichtabhängige Persönlichkeitszüge auf, weshalb sie keine Tätigkeit ausüben sollte, die eine ausgesprochen hohe Konfliktfähigkeit voraussetze.35