Seite 8 2.2.2 Die Wiedererwägung wird nur vorgenommen, wenn die infrage stehende Korrektur erheblich ist. Von der Rechtsprechung wird dies so verstanden, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass eine korrekte Beurteilung hinsichtlich der konkreten Frage zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.21 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Erfordernis der erheblichen Bedeutung einer Berichtigung bei periodischen Leistungen – wie vorliegend – regelmässig gegeben.22