Arbeitsunfähigkeit hätten bewirken sollen.20 Damit ist festzuhalten, dass die damalige Rentenerhöhung auf keiner rechtsgenüglich fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit erfolgte. Der rechtserhebliche Sachverhalt war unvollständig festgestellt, die Invaliditätsbemessung nicht rechtskonform und demzufolge auch im Ergebnis nicht vertretbar. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass die rentenerhöhende Verfügung vom 27. März 2001 zweifellos unrichtig war.