Kommt hinzu, dass die in Frage stehende Verfügung gemäss den Akten damals offenbar ohne weitere Abklärungen bzw. ohne weitere Prüfung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen erging.19 Nicht eingegangen wurde auch auf die vom Hausarzt konkret erwähnte und der Beschwerdeführerin offenbar zumutbare Schadenminderungspflicht. Aus diesen Umständen ist gesamthaft zu schliessen, dass aus den der rentenerhöhenden Verfügung vom 27. März 2001 zugrunde gelegenen Berichten – der Aktennotiz sowie dem Verlaufsbericht des Hausarztes – nicht in nachvollziehbarer Weise hervorgeht, inwiefern die damals festgestellten Befunde eine vollständige