Zum anderen hätte das psychische Leiden der Beschwerdeführerin von einem psychiatrischen Facharzt festgestellt werden müssen, da die psychischen Beschwerden offenbar seit längerem und in einem solchem Ausmass oder Schwere bestanden, dass der Hausarzt deren Therapienotwendigkeit betonte. Kommt hinzu, dass die in Frage stehende Verfügung gemäss den Akten damals offenbar ohne weitere Abklärungen bzw. ohne weitere Prüfung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen erging.19 Nicht eingegangen wurde auch auf die vom Hausarzt konkret erwähnte und der Beschwerdeführerin offenbar zumutbare Schadenminderungspflicht.