Seite 7 Leiden nicht sehr aussagekräftig und in Anbetracht der bisherigen medizinischen Aktenlage nicht ohne weiteres nachvollziehbar war. In Bezug auf das Rückenleiden bestand nach Dr. med. C___ ein etwa gleichbleibender Gesundheitszustand. Daraus ist zu schliessen, dass die von ihm festgestellte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin etwa zu gleichen Teilen auf das Rücken- sowie auf das psychische Leiden zurückzuführen war.