Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung scheint allein eine fehlende fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem nicht als eine Wiedererwägung begründende, klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes qualifiziert zu werden.17 Im vorliegenden Fall tritt aber hinzu, dass der Verlaufsbericht des Hausarztes vom 15. Januar 2001 in Bezug auf das neu hinzugekommene psychische 13 IV-act. 7 und IV-act. 9 14 IV-act. 7 15 IV-act. 9 16 IV-act. 1.1-8/63 17 Urteil des Bundesgerichts 8C_265/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.2