Insofern stellt sich die Frage, ob der fehlende Beizug eines Psychiaters bzw. die fehlende fachärztlich festgestellte psychische Krankheit im Jahr 2001 vorliegend dazu führt, dass die damalige Verfügung als völlig unrichtig angesehen werden muss. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung scheint allein eine fehlende fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem nicht als eine Wiedererwägung begründende, klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes qualifiziert zu werden.17