2.1.1 Die Vorinstanz verfügte in der angefochtenen Verfügung die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 23. März 2001. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, aufgrund der Akten sei unklar, auf welcher Grundlage – Revision oder Wiedererwägung – die Vorinstanz die Rente aufzuheben gedenke. In beiden Fällen stütze sich die Vorinstanz auf einen falschen Vergleichszeitraum. 2.1.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2016 unmissverständlich, dass sich die Vorinstanz auf eine Wiedererwägung stützt.