53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. September 2002 [VRPG; bGS 143.1]). 7.2 Der mit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beauftragten Anwältin ist zulasten der Staatskasse eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'250.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen, unter Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwerdeführer für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse (Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 VRPG). Seite 10 Demnach erkennt das Obergericht: