5.2 Was die vom Beschwerdeführer behauptete Widersprüchlichkeit in dessen Würdigung durch den RAD bzw. die IV-Stelle anbelangt, so hält diese Auffassung einer näheren Betrachtung nicht Stand, da Dr. C___ in der erwähnten Aktennotiz vom 22. Mai 2013 wiederholt Vorbehalte gegenüber dem Gutachten erkennen liess, wie die Formulierungen "Der gutachterliche Bericht ist umfassend, kohärent und in sich widerspruchsfrei, weist aber auf Widersprüche im Krankheitsverlauf und unlogische Zusammenhänge hin" und "Aufgrund der Chronifizierung geht der Gutachter trotz des vorhandenen therapeutischen Besse-