(O3V 14 23) gemeint hatte, das Obergericht habe zwar auf die Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Versicherten hingewiesen und sich gefragt, ob angesichts der Observationsergebnisse überhaupt von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden die Rede sein könne, letzteren Punkt aber nicht abschliessend beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_89/2015 vom 22. April 2015 Erw. 4 und 5). Dies ist hiermit nachzuholen.