Leider fehlt im Gutachten bei der Beantwortung der Fragen aber insofern eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob in Anbetracht der beiden Observationsberichte nicht nur eine schwere, sondern überhaupt eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Erkrankung zumindest für den vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 16. November 2010 bis zum 25. September 2013 verneint werden muss. Dies ist umso bedauerlicher, als das Bundesgericht bei der Beurteilung der zufolge Aussichtslosigkeit verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens