4.6 Der RAD bezeichnete dieses Gutachten mit Aktennotiz vom 22. Mai 2013 (IV-act. 109) als beweistauglich, zumal darin auf Widersprüche im Krankheitsverlauf und unlogische Zusammenhänge hingewiesen worden sei sowie abweichende Einschätzungen mit überzeugenden Argumenten diskutiert worden seien. Wie erwähnt, nahm der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht abschliessend Stellung. Er ging auch auf die beiden Observationsberichte ein, indem er deren wesentlichen Inhalt und die Reaktion des Exploranden, als dieser durch ihn erstmals von den Observationen erfuhr, wiedergab. Ausserdem hielt er fest, dass die Observationen zwar nur Momentaufnahmen seien, sicher