_ sein Gutachten, an zweiterem erinnerte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf die Säumnisfolgen an seine Mitwirkungspflicht (IV-act. 116). Deshalb ist nachfolgend - zugunsten des Versicherten - weiterhin auf den 25. September 2013 als Ende des für eine befristete Rente in Frage kommenden Zeitraums abzustellen. Betreffend intertemporalrechtliche Grundsätze kann auf den ersten Entscheid vom 18. November 2015 im Verfahren O3V 14 23 verwiesen werden (Erw. 2). Dies gilt auch hinsichtlich des Begriffs der Invalidität, der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (Erw. 3) sowie der Beweisregeln (Erw. 4).