Der Gutachter habe sich ferner mit früheren psychiatrischen Einschätzungen kritisch auseinandergesetzt. Während des gesamten Verfahrens habe sich der Versicherte wenig glaubwürdig verhalten, und sein fehlendes Interesse an einer stationären Behandlung lasse darauf schliessen, dass der Leidensdruck nicht so schlimm wie behauptet sein könne. Mit Verfügung gleichen Datums (IV-act. 168) wies die IV-Stelle ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ab.