B.2 Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 30. Juni 2016 (IV-act. 161) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt hatte, liess der Versicherte mit Schreiben vom 1. September 2016 (IV-act. 165) dagegen einwenden, die IV-Stelle habe den Rentenanspruch für die fragliche Zeit nicht vertieft geprüft. Ferner sei im Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.