17bis Abs. 1 lit. b IVV als Alternativkriterium für die Begründung eines vollen Taggeldanspruchs angeführte Arbeitsunfähigkeit zumindest nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieses Kriterium im konkreten Fall als erfüllt zu betrachten wäre. c. Wie es sich damit verhält, kann jedoch letztlich offengelassen werden. Da der Beschwerdeführer gar keinen Umschulungsanspruch gegenüber der Vorinstanz hat, kann ein dazu akzessorischer Taggeldanspruch ohnehin nicht bestehen und es erübrigt sich, die weiteren Voraussetzungen näher zu prüfen.