17bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), welcher den Anspruch auf Taggelder bei Eingliederung an nicht zusammenhängenden Tagen regelt, entsteht ein Taggeldanspruch beschränkt auf die Eingliederungstage ausserdem dann, wenn eine versicherte Person innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung steht und wegen der Massnahme ganztags verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen; ein Taggeld für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage wird nach Art. 17bis Abs. 1 lit. b IVV dann ausgerichtet, wenn die versicherte Person in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist.