2.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn sich der Beschwerdeführer in einer Umschulung im Sinn einer Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG befinden würde, nicht automatisch von dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Taggeldanspruch auszugehen wäre.